Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
Stand: 30.07.2020
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 101/20Erstattungsansprüche im UrlaubskassenverfahrenZitiert von 4
- LAG Hessen, 17.12.2019 – 12 Sa 460/19 SKZitiert von 1
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – 3 Sa 1728/13Zitiert von 1
- LAG Hessen, 17.04.2015 – 10 Sa 1281/14Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
85 Entscheidungen zu § 8 AEntG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/8#abs-1 (1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/8#abs-2 (2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/8#abs-3 (3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.